JMStV reloaded!? Oder: Was soll das?

Bild eines Megaphons auf dem Boden - JMStV
Foto: flickr – Leo Reynolds (CC-BY-NC-2)

Der alte Grönemeyer-Titel kommt mir in den Sinn, da selbst der Begriff Verschlimmbesserung in Bezug auf den vorliegenden Neuentwurf eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV-E) noch ein Euphemismus ist. Aber der Reihe nach …

Mit der letzten großen Neuregelung des Jugendschutzes wurden 2002 das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) von 1951 und das Gesetz über jugendgefährdende Schriften von 1953 im neuen Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammengefasst. Damit einher ging eine Neuregelung der Zuständigkeiten im Jugendmedienschutz: die sogenannten Trägermedien, also alle haptisch auf entsprechenden Datenträgern verfügbaren Medien, sind Sache des Bundes. Und Rundfunk und Telemedien – also auch der gesamte Online-Bereich – sind Sache der Länder. Letzteres wurde in einem formell eigenständigen, aber inhaltlich verzahnten Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [Link entfernt, da veraltet; edit 05.11.21] geregelt, der den Rundfunkstaatsvertrag von 1992 ersetzte.

Beide Gesetze traten am 1. April 2003 in Kraft, ziemlich exakt ein Jahr nach dem Amoklauf von Robert Steinhäuser in Erfurt [Link entfernt, da veraltet, edit 23.02.22]. Wüsste man nicht, dass die Vorbereitungen zum Entwurf bereits seit über einem Jahr liefen, könnte man meinen, dass das neue JuSchG einem durch das Drama ausgelösten politischen Aktionismus entsprungen sei.

Nach mehreren Überarbeitungen wurde 2010 eine Novellierung des JMStV beschlossen, die – angesichts der Schwächen des Entwurfs: Gott sei Dank! – am Veto von Nordrhein-Westfalen scheiterte. Einstweilen ist also der seit 2003 bestehende JMStV in Kraft. Nun liegt seit einer Woche ein neuerlicher Entwurf für eine JMStV-Novelle (JMStV-E) [Link entfernt, da veraltet; edit 05.11.21] vor, der durchweg negativ beurteilt wird – zu Recht, wie wir finden:

1. Handwerkliche Mängel

Marc Liesching, Professor für Medienrecht und Medientheorie an der HTWK Leipzig weist darauf hin, dass die Verfasser des JMStV-E anscheinend nicht einmal fehlerfrei die gesetzlichen Bezüge, also geltendes Recht, zitieren können: das Verfahren zur Alterskennzeichnung ist in §14 JuSchG geregelt und nicht etwa in §12, wie der Entwurf für einen Zusatz zu §12 JMStV annimmt.

Noch schlimmer ist es aber, wenn der Entwurf geltendem Recht widerspricht: Das Telemediengesetz (TMG) stellt in §10 fest, dass z.B. Betreiber von Blogs gerade nicht für rechtswidrige Kommentare Dritter verantwortlich sind, solange sie diese noch nicht kennen und sofern sie diese entfernen, sobald sie von ihnen Kenntnis erlangt haben. Im Einleitungstext zum Entwurf behaupten dessen Autoren aber, dass „Privatpersonen … auch unter Umständen für jugendschutzrelevante Inhalte Dritter verantwortlich sind“ (ebd., S. 1, Link entfernt, da defekt, edit: 05.11.21) – das ist aber nach TMG schlicht falsch.

2. Alterskennzeichnungen? Der Markt ist eröffnet!

Dass die Altersstufen des JuSchG nicht (mehr) entwicklungspsychologischen Einsichten entsprechen, ist mittlerweile eine Binsenweisheit. Die Befürworter auf Seiten des Jugendmedienschutzes argumentieren aber nicht zu Unrecht mit der Praktikabilität und Bekanntheit der seit über 60 Jahren etablierten Einteilung „0 – 6 – 12 – 16 – 18“, die auch im JuSchG §14 beibehalten wird. Umso überraschender, dass nun nur zwei Alterskennzeichnungen für Internet-Inhalte eingeführt werden sollen: „ab 12“ und „ab 18“. Weitere Differenzierungen sind also nicht (mehr) notwendig?

Und wer qualifiziert eigentlich Anbieter von Websites und Betreiber von Blogs, um eine korrekte Einstufung zu gewährleisten? Prüfer bei den Selbstkontroll-Einrichtungen machen in der Regel mehrtägige Schulungen mit, um eine fachlich angemessene Bewertung vornehmen zu können. Abgesehen von rechtlich sehr klaren Fällen im Bereich „ab 18“, die ihrerseits u.U. bereits strafrechtlich relevant sind, dürfte die Einteilung eher schwierig werden und letztlich ganz dem subjektiven Gefühl der (privaten) Anbieter überlassen bleiben.

Die Idee, dass „Anbieter von Telemedien die Möglichkeit bekommen, ihre Angebote einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle für eine Altersfreigabe vorzulegen und diese durch die KJM bestätigen zu lassen“ (JMStV-E, S. 2) dürfte zumindest für private Anbieter aufgrund der damit verbundenen Kosten keine Alternative sein. Außerdem: „Auch ohne die Metapher der „schlafenden Hunde“ zu bemühen, ist ersichtlich, dass Anbieter kaum einen Anreiz dafür sehen dürften, in einem Vorab-Verfahren die Verbreitung von einem Doppelvotum von Selbstkontrolle und KJM abhängig machen zu wollen; von der zu erwartenden erheblichen Verfahrensdauer einmal abgesehen.“ (http://blog.beck.de/2014/03/17/jmstv-novelle-20-schlimmer-geht-s-immer)

3. Jugendschutzfilter an – Medienbildung aus?!

Das ganze Vorhaben wird überhaupt erst verständlich, wenn man sich die Grundidee eines automatisierten Jugendschutzfilters verdeutlicht: Eltern bzw. Personensorgeberechtigte sollen nach den Vorstellungen der Autoren des JMStV-E auf den Endgeräten ihrer Kinder und Jugendlichen eine Software installieren, die bei allen Internetangeboten automatisiert feststellt, ob diese den voreingestellten Filterkriterien entsprechen. Damit stehen eine Reihe praktischer Fragen im Raum, z.B.:
Was passiert, wenn eine Seite nicht gekennzeichnet ist? Wird sie dann automatisch als „ab 18“ angesehen und blockiert?
Müssen journalistische Seiten mit Nachrichten dann auch entsprechend gelabelt werden, da auf ihnen u.U. für Kinder und Jugendliche nicht angemessene Bilder oder Videos zu sehen sind?
Wie wird sichergestellt, dass nicht Seiten „durchrutschen“, denen das falsche Label anhaftet?
Und welchen Sinn haben solche Sperrfilter, wenn Kinder und Jugendliche eher früher als später lernen sie zu umgehen?

Noch vor diesen praktischen Fragen müsste aber eigentlich erst einmal die Frage der Sinnhaftigkeit des gesamten Vorhabens überprüft werden: ist es grundsätzlich sinnvoll, in klassischer bewahrpädagogischer Attitüde Heranwachsende vor Medieninhalten schützen zu wollen? Oder braucht es nicht vielmehr eine erzieherische Grundhaltung, die Kinder von der Nutzung potenziell verstörender, ängstigender oder irritierender Medien abhält? Wenn Eltern und Erziehungsberechtigte den Anspruch hätten, Heranwachsende wirklich nicht mit Medien alleine zu lassen wäre allemal viel gewonnen!

4. „It’s the economy, stupid!“

Sehr frei nach dem früheren US-Präsidenten Bill Clinton ist (wieder einmal) festzuhalten, dass Bildung und Medienkompetenz leider nicht den gewünschten Stellenwert in politischen Debatten haben. Derzeit existieren zwei ernstzunehmende Jugendschutzprogramme, die die beschriebene Aufgabe leisten können und die beide kostenlos für Jedermann erhältlich sind: die Kinderschutz-Software der Telekom wirbt mit einer Anerkennung durch die KJM „als Jugendschutzprogramm gemäß §11 Jugendmedienschutzstaatsvertrag“ [Link entfernt, da veraltet; edit 05.11.21]. Dabei wird natürlich mit keiner Silbe erwähnt, dass deren Einführung von der Telekom forciert wurde, um ihr Filmportal ungestört verbreiten zu können.

Noch „besser“ sieht’s beim JusProg aus, das vom JusProg e.V. – Verein zur Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in den Telemedien e.V. angeboten wird. Dahinter stehen diverse Anbieter der „deutschen Internetwirtschaft aus verschiedenen Branchen, [u.a.] traditionelle Erotik-Unternehmen …“ [Link entfernt, da veraltet; edit 05.11.21] . Mit anderen Worten: die (Soft-)Porno-Industrie fördert den Jugendmedienschutz, um eine ungestörte Verbreitung ihrer Angebote durchführen zu können!

D.h. die bisher existierenden „Lösungen“ des Jugendschutz-Problems verdanken sich keineswegs irgendwelchen edlen (medien-)pädagogischen Motiven, sondern einem Regelungsbedarf, der unmittelbar wirtschaftlichen Interessen entspringt!

5. Unklares Verfahren

Noch bis 19. Mai 2014 läuft die Online-Konsultation auf der eigens eingerichteten Website. Dann wird es ein Eckpunkte-Papier geben, dass – witzigerweise (?) zeitlich parallel zur Fußball-WM – wiederum online diskutiert werden kann. Im Dezember 2014 sollen dann die Länderparlamente den Vertrag beschließen – frei nach dem Motto: Diskussion im Sommerloch, Beschluss um Weihnachten – eine erfolgreiche Politik-Praxis, mittlerweile leider mit Tradition.

So schön dieser Prozess sich auch liest, bereits jetzt sind ein paar kritische Fragen dazu angebracht:

  • Reicht es aus, ein paar Textfragmente zur Diskussion zu stellen? Wäre es nicht sinnvoller, absatzweise oder thematisch geordnet den Entwurf als Ganzes zur Debatte zu stellen?
  • Wer wird sich mit welcher Qualifikation beteiligen? Reicht die Website mit ihren Beteiligungsmöglichkeiten dafür aus? Wie fließen die zahlreichen jetzt schon an anderen Stellen vorhandenen Kommentare (siehe links) in die Debatte ein?
  • Wieso gibt es keinerlei formale Anhörung von Fachverbänden wie der GMK oder relevanten Instituten wie dem JFF oder dem HBI? Auch eine Konsultation der Kirchen scheint bislang nicht vorgesehen.

6. Fragwürdige Begründung

Bleibt die spannende Frage, was denn dieser bestenfalls scheinbar neue Entwurf soll. Die Begründung, die der Entwurf selbst liefert scheint gelinde gesagt naiv: „… die vorgesehene Privilegierung gekennzeichneter Blogs [soll] dabei helfen, die Extremismusszene im Netz zunehmend „auszutrocknen“ und zu isolieren. Anbieter von Webangeboten, die auch UGC [user generated content, von Nutzern erstellte Inhalte, Anm. d. Verf.] beinhalten werden zunehmend darauf achten, solche Inhalte aus ihrem Angebot zu entfernen, um ihre Privilegierung zu erhalten“. (ebd., S. 2)
Abgesehen von dem unangemessenen drohenden Unterton des letzten Satzes: als ob sich über deutsches Recht Inhalte von extremistischen Anbietern regeln ließen – wenn die denn überhaupt auf Servern liegen, die deutschem Recht unterliegen. Die Realität dürfte anders aussehen. Dafür hätten wir dann aber nach Auffassung zahlreicher Kritiker des Entwurfs eine hervorragende Infrastruktur für alle möglichen Zensur-Ansinnen!

Damit erhält die eingangs gestellte Frage nochmal eine besondere Wendung: was soll das? Wem nützen eigentlich solche Vorspiegelungen von Politik? Wer hat ein Interesse daran, dringend notwendige Fragen wie die des Jugendmedienschutzes in Zeiten fortschreitender Medienkonvergenz keiner tragfähigen Lösung zuzuführen?

Ach ja: die Frage nach der notwendigen Medienkompetenz bzw. einer Medienbildung, die Menschen zunehmend in die Lage versetzt, Medien kompetent zu nutzen, wird bisher nur von Kritikern gestellt. Oder, um noch einmal mit Grönemeyer zu fragen, „womit hab ich das verdient?“

 

Weiterführende Links

… ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aber mit Dank an Kerstin Heinemann, Medienpädagogische Referentin im JFF und Mitglied im Beirat der Clearingstelle Medienkompetenz für die Zusammenstellung:

Der Entwurf im Volltext:
www.kjm.de [Link entfernt, da veraltet; edit 27.08.24]

Vorschläge zur Kommentierung:
[Link entfernt, da veraltet; edit 05.11.21]

Juristische Bewertungen:

(Medien)pädagogische Bewertungen:

Rückmeldungen der Selbstkontrollen:

  • FSM: http://www.fsm.de/aktuelles-und-presse/jmstv-novelle [Edit 02.05.2022: Link entfernt, da Inhalt nicht mehr verfügbar]

(Im Umfeld von) Netz- und Bürgerrechtsbewegungen:

Sonstige Pressemeldungen und Stellungnahmen:

To be continued …

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